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   FG Hessen, 10.03.2022 - 1 K 1029/18   

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https://dejure.org/2022,42963
FG Hessen, 10.03.2022 - 1 K 1029/18 (https://dejure.org/2022,42963)
FG Hessen, Entscheidung vom 10.03.2022 - 1 K 1029/18 (https://dejure.org/2022,42963)
FG Hessen, Entscheidung vom 10. März 2022 - 1 K 1029/18 (https://dejure.org/2022,42963)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Anforderungen an die Abzugsfähigkeit von Sonderausgaben bei einer privat organisierten Solidargemeinschaft

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 12.08.2020 - X R 12/19

    Beiträge an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein

    Auszug aus FG Hessen, 10.03.2022 - 1 K 1029/18
    Nachdem das Verfahren zunächst in Hinblick auf die Entscheidung des BFH in dem Verfahren X R 12/19 geruht hatte, wurde es mit Beschluss vom 19.05.2021 wieder aufgenommen.

    Entscheidend ist nach dem Urteil des BFH vom 12.08.2020 X R 12/19, ob etwaige satzungsmäßige Leistungsansprüche der Mitglieder der B unentziehbar sind wie die Ansprüche von Versicherten der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung.

    Ergänzend können weitere Quellen - z.B. der Internetauftritt, Werbematerial und Protokolle von Mitgliederversammlungen - herangezogen werden (BFH-Urteil vom 12.08.2020 X R 12/19, BFHE 270, 409, BFH/NV 2021, 483).

    Dem weiteren Einwand des Bevollmächtigten, dass Aufnahmeantrag und Zuwendungsordnung nach der Entscheidung des BFH vom 12.08.2020 X R 12/19 nicht hinter der Satzung zurückstehen dürfen, ist zwar grundsätzlich nichts entgegenzuhalten.

  • FG Düsseldorf, 14.10.2021 - 11 K 3144/15

    Abziehbarkeit von Beiträgen an einen Solidarverein als Sonderausgaben

    Auszug aus FG Hessen, 10.03.2022 - 1 K 1029/18
    Nach dem durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.06.2013 (BStBl I 2013, 802) mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2013 eingefügten § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Satz 2 EStG werden darüber hinaus Beiträge nur berücksichtigt, wenn es sich um Beträge i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG an eine Einrichtung handelt, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V oder eine der Beihilfe oder freien Heilfürsorge vergleichbare Absicherung i.S.d. § 193 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 VVG gewährt (FG Düsseldorf Urteil vom 14.10.2021 11 K 3144/15 E, zitiert nach juris).

    § 2 Abs. 1 der Satzung verneint damit einen Anspruch auf Leistungen (so auch FG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2021 11 K 3144/15 EFG 2022, 39).

    Der Senat folgt im Streitfall im Wesentlichen der Auslegung des FG Düsseldorf in dessen Entscheidung vom 14.10.2021 (11 K 3144/15 EFG 2022, 39, zitiert nach juris), wobei es die vorliegenden Unterlagen für das Streitjahr im Einzelfall zu würdigen hatte.

    g) Die von den Klägern vorgelegte geänderte Satzung vom 26.06.2021 kann - wie der Beklagte zurecht meint - zu keiner geänderten Beurteilung führen (so auch FG Düsseldorf Urteil vom 14.10.2021 11 K 3144/15 E, zitiert nach juris).

  • BSG, 18.04.2017 - B 12 KR 18/15 R

    Nichtzulassungsbeschwerde - Anforderungen an eine Revisionsbegründung -

    Auszug aus FG Hessen, 10.03.2022 - 1 K 1029/18
    Das BSG habe mit Beschluss vom 18. April 2017 (B 12 KR 18/15 R) die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 09.05.2015.
  • LSG Bayern, 09.06.2015 - L 4 KR 27/13

    Mitgliedschaft in einer Solidargemeinschaft

    Auszug aus FG Hessen, 10.03.2022 - 1 K 1029/18
    (L 4 KR 27/13) als unzulässig verworfen, nachdem zuvor durch das LSG festgestellt worden sei, dass die B auch nach ihrer Satzungsänderung keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des §§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V biete.
  • BFH, 23.08.2023 - X R 15/22

    Sonderausgabenabzug von Beiträgen für die Krankheitskostenvorsorge, die an einen

    Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10.03.2022 - 1 K 1029/18 aufgehoben.
  • BFH, 23.08.2023 - X R 21/22

    Teilweise Parallelentscheidung zu BFH-Urteil vom 23.08.2023 - X R 15/22:

    Die Entscheidungsgründe entsprechen weitestgehend denjenigen des Urteils des Hessischen FG vom 10.03.2022 - 1 K 1029/18 (Vorinstanz zum Senatsurteil vom 23.08.2023 - X R 15/22, BFH/NV 2023, 1397).
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